Verwaltungsvollstreckungsgesetz für
Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Vom 12. März 1974
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 16
und 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November
2012 (GBl. S. 572)*
(1) Zwangsmittel sind
- Zwangsgeld und Zwangshaft,
- Ersatzvornahme,
- unmittelbarer Zwang.
(2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.
(4) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist.
(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.
(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt.