Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
vom 25. November 2014; GBl. 2014, 592
(1) Der Träger eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, informiert die Behörde frühzeitig auf der Grundlage geeigneter Angaben über das Vorhaben. Die Behörde führt vor Beginn des Verfahrens eine Unterrichtung über den Inhalt und Umfang der voraussichtlich gemäß § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens durch; § 20 Absatz 3 ist zu beachten. Mit der Unterrichtung wird entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt.
(2) In Vorbereitung dieser Unterrichtung berät die Behörde den Vorhabenträger. Sie gibt ihm und den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung, die sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken soll (Scoping-Termin). Die Besprechung ist öffentlich, soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Durchführung, Ort und Zeitpunkt der Besprechung sowie die Benennung des Vorhabens erfolgt spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Besprechung durch Einstellung auf der Internetseite der zuständigen Behörde. Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren.
(3) Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 UVPG zu beteiligende Behörden, nach § 3 UmwRG
anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und des Inhalts und Umfangs der
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden
Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, sollen sie diese
Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde berät den Träger des
Vorhabens auch nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung
des Verfahrens zweckmäßig ist.
- Gesetz
zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes
vom 28.11.2018 (GBl. 19,439)