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Naturschutzfachliche Planungsgrundlagen





       2.  Naturschutzfachliche                               dung besteht (d.h. in der EU), starke Rückgänge zu verzeich-
           Planungsgrundlagen                                 nen sind oder eine besondere europäische Verantwortung
                                                              für den Erhalt besteht. Nur LRT von „gemeinschaftlicher“
                                                              Bedeutung in der EU werden unter diesen grundlegenden
       Naturschutzfachlich hochwertige Schafweiden können mit-  Bedingungen gelistet (BfN, 2010).
       tels verschiedener Schutzgebietstypen oder rechtlicher Vor-
       gaben unter Schutz gestellt sein. Im Folgenden sind diese   Natura 2000-Flächen unterliegen einem sogenannten „Ver-
       Typen (kurz) erläutert und es wird dargelegt, auf welche   schlechterungsverbot“. In Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie
       Vorgaben sowie Regelungen zu achten ist.               wird dies definiert: „[…] Verschlechterung der natürlichen
                                                              Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen
                                                              von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind,
       2.1 Schutzgebietstypen und rechtliche                  [sind] zu vermeiden, […]“. Der Zustand, in dem sich ein
           Vorgaben Natura 2000: FFH-Richtlinie,              LRT oder Habitat einer Anhang II-Art befindet, muss somit
           Vogelschutzgebiete und Managementpläne             erhalten bleiben oder ggf. in einen besseren überführt wer-
                                                              den.
       Naturschutzrechtliche Grundlagen zum Erhalt von arten-
       reichen  Schafweiden  gibt  die  Naturschutz-Richtlinie  der   Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot sind nach § 33,
       Europäischen Union (EU), die sogenannte Fauna-Flora-   und 34  Bundesnaturschutzgesetz  (BNatSchG)  und  §  37
       Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) vor.   Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) unzulässig. Von den
       Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie bilden zusam-  zuständigen Behörden können die Wiederherstellung des
       men mit denen der Vogelschutz-Richtlinie der EU (kurz   früheren Zustandes oder Kompensationsmaßnahmen ange-
       VS-RL, 2009/147/EG) ein EU-weites Netz von Schutzge-   ordnet werden. Die den Schaden verursachende Person
       bieten, das Natura 2000 heißt (Logo siehe Abb. 6).     muss Maßnahmen ergreifen, um den früheren, höherwerti-
                                                              gen Zustand wieder herzustellen bzw. durch geeignete Sa-
       In den Anhängen der FFH-Richtlinie werden Lebensraum-  nierungsmaßnahmen den entstandenen Umweltschaden
       typen (LRT) genannt, bei denen eine europaweite Gefähr-  wieder rückgängig zu machen.








































                                 Abbildung 6:   Logo des Schutzgebiet-Netzwerkes der Europäischen
                                 Union auf Grundlage der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzgebiet-
                                 Verordnung.





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