Definition Dauergrünland
Dauergrünland nach Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz: § 4 Absatz 5 LLG
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Zu diesem Zweck sind >Gras oder andere Grünfutterpflanzen (Abruf am 23.02.2023; Quelle: Landwirtschafts-
und Landeskulturgesetz (LLG)) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die
auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und
seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies
beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine
Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät
wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die
Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln
dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen,
folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten: (Abruf am 23.02.2023; Quelle: GAP-Strategieplanverordnung - Verordnung (EU) Nr. 2021/2115) (Abruf am 23.02.2023) Dauergrünland nach GAP-Strategieplanverordnung: Artikel 4, Abs. 3 c) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115
Dauergrünland nach GAP-Direktzahlungen-Verordnung: § 7