A |
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Abstandsregelungen | Abstandsregelungen in Aufforstungsgebieten werden nach § 25b LLG bestimmt (→ Grenzabstand) |
Agrarforstsystem | Agroforstsysteme sind eine Form der Landnutzung, bei der die landwirtschaftliche Produktion mit dem Anbau von Bäumen oder Sträuchern auf derselben Fläche kombiniert wird (Bundesministerium für Bildung und Forschung, Januar 2009), z.B. Streuobstwiesen |
Anzeigeverfahren | → siehe auch Aufforstungsgenehmigung |
Aufforstung |
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Aufforstungsgebiet | |
Aufforstungsgenehmigung | |
Aufforstungssatzung | |
Ausgleich, forstrechtlich | → siehe auch Waldausgleich |
B |
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Bagatellregelung |
Bagatellgrenzen für die Anzeige bzw. Genehmigung von Aufforstungen (20 ar, 3 bzw. 6 m Höhe)
werden nach § 25a
LLG geregelt. |
Bauleitplanung |
→ Flächennutzungsplan → Bebauungsplan |
Befristung |
§ 25 LLG regelt die Frist für eine Aufforstungsgenehmigung |
"Bereichs-Definition" |
MLR |
→ siehe Kapitel 1.7.5 | |
Beteiligung |
→ Zuständigkeiten |
→ siehe auch Pflegepflicht | |
Brache |
Regelungen zu Dauergrünland und Brache |
C |
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D |
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Dauergrünland |
→ Definition Grünland |
Dauerkultur |
Abgrenzung Streuobstgrünland zu Dauerkultur |
E |
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Eigentum, Pflichtbindung |
Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. → § 26 LLG und § 27 LLG Aussetzen und Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht |
F |
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Feldgehölz |
Keine Definition aus dem BWaldG oder dem LWaldG, sondern aus der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (§ 5) „überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze". |
FFH-Gebiete |
Sammelverordnungen der Regierungspräsidien für FFH-Gebiete |
bewertet landwirtschaftliche Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten und wird auf digitalen Karten dargestellt |
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Formulare |
→ LLG - Aufforstung |
Fortbildungen |
Fortbildungen an der LEL |
Fristen |
ASVG § 28 Behördliches Verfahren |
Fünfjahresregelung |
Entstehung von Dauergrünland siehe § 4 Absatz 5 LLG |
G |
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Gemeinde, Beteiligung |
→ Zuständigkeiten |
Gemeindetag |
→ Mustersatzung |
Genehmigungsverfahren |
→ Schema
Ablauf des Genehmigungsverfahrens |
Greening |
Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen ab dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte "Greening" einhalten. → mehr... |
Grenzabstand |
Abstandsregelungen in Aufforstungsgebieten werden nach § 25b LLG bestimmt. |
Grenzertragsstandort |
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Grünland |
→ Dauergrünland |
H |
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I |
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J |
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K |
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Kirchenweihnachtsbaum |
Kann evtl. der Definition „einzelne Baumgruppe" oder „Baumreihe" zugeordnet werden und ist dann nach § 2 Abs. 4 LWaldG kein Wald (RP S, Ref. 31, April 2011). |
Kommission |
Zur Ausweisung von Aufforstungsgebieten und Nicht-Aufforstungsgebieten ist eine Satzung erforderlich.
Hierzu wird in der Gemeinde eine Kommission gebildet. → Verfahrensablauf Satzung |
Kurzumtriebsplantage (KUP) |
Anbau von schnellwüchsigen Baumarten innerhalb kurzer Zeitintervalle (2-20 Jahre) zur energetischen oder industriellen Nutzung. Kein Wald bei einer maximalen Umtriebszeit von 20 Jahren. Der Status der landwirtschaftlichen Fläche bleibt erhalten und es ist keine Aufforstungsgenehmigung erforderlich (Anlage und Bewirtschaftung von Kurzumtriebsflächen in Baden-Württemberg, Hrsg. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg, Dezember 2010). |
L |
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Landschaft, offene |
Alle Flächen (Acker, Grünland, Moor, Ödland, Unland), die nicht Wald sind |
LLG |
→ Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz |
M |
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→ Prüfung der UVP | |
Mindestflurkartierung |
Grenzt die landwirtschaftliche Fläche zur Forstfläche ab. Nur als Satzung entfaltet sie eine eigene rechtliche Wirksamkeit (RP S, Ref. 31, April 2011). |
N |
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Nichtaufforstungsgebiet |
In dieser Satzung dürfen nur Flächen aufgenommen werden für die Versagungsgründe vorliegen. Es bedarf der Genehmigung durch das zuständige Regierungspräsidium. |
Nutzung, landwirtschaftliche |
O |
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Obstwiese |
→ DGL: Siehe Abgrenzung
Streuobstgrünland zu Dauerkultur → Aufforstung |
P |
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→ LLG §§ 25-29 → siehe auch Bewirtschaftungspflicht |
S |
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Sammelverordnungen |
Sammelverordnungen der Regierungspräsidien für FFH-Gebiete |
→ Aufforstungsgenehmigung |
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Schutzgebiet |
→ Daten und Fakten / Förderung und Kulissen / Schutzgebiete |
Status, landwirtschaftlicher |
T |
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U |
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Umtriebszeiten |
→ Aufforstungsgenehmigung / Ziele |
→ UVPG → Siehe "Vollzugshilfen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die Wasserbehörden" (Manfred Weiner, MUF Rheinland-Pfalz, Sept. 2004) | |
Urteile |
→ Urteilsammlung |
V |
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Verfahrensablauf |
→ Aufforstung → Stellungnahmen (TÖB) → Stellungnahmen (TÖB) / Photovoltaik → Immissionsschutz |
Verwaltungsvorschriften |
→ siehe Verfahrensablauf |
Vorratspflanzung für Waldbäume ist keine Definition aus dem LWaldG, sondern aus dem LLG. Sie ist heute nicht mehr praxisüblich (RP S, Ref. 31, April 2011). Im LLG aktuell nicht mehr enthalten. | |
im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung |
W |
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Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 LWaldG) | |
Die Produktion von Werthölzern (z.B. Kirsche, Nussbaum) ist eine moderne Form des Agroforstes.
Unbefristete Aufforstungsgenehmigungen
Die Genehmigungen sind nicht „ewig" rechtskräftig. Daher sind Genehmigungen die Jahre zurückliegen nicht automatisch weiterhin als genehmigt anzusehen. |
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Z |
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→ Schmuckreisig |
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Zuständigkeiten |
→ Aufforstungsgenehmigungen |