Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)
Vom 14. März 1972
Stand: letzte berücksichtigte Änderung Artikel 1 Gesetz
zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom
15. Dezember 2015 (GBl. S. 1155)
(5) Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünfutterpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind. Der Anbau verschiedener Grünfutterpflanzen (auch mehrjährig) innerhalb von fünf Jahren ist kein Dauergrünland gemäß Satz 1 und 2.
Auch bei Bodenbearbeitung innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes entsteht kein Dauergrünland gemäß Satz 1.
(1) Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung. Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wennErfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen, durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde, der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden, die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Auflagen nach Satz 1 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25 b liegt. In diesem Falle ist die beabsichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen.
(4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 oder unter Missachtung von Auflagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
(5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(1) § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig
- auf Flächen von mehr als 20 Ar,
- auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten.
(2) § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen
- auf Flächen von mehr als 20 Ar,
- auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.
(3) Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrünlandflächen gemäß § 27 a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn
- der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Grünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird,
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder
- eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 28 a Absatz 2 Satz 8 vorliegt.
Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden oder anmoorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht möglich. § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die nach Absatz 1 und 2 genehmigungsfreien Anlagen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde drei Monate vor der Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummern und, soweit für die Identifizierung der Fläche erforderlich, unter Vorlage einer Schlagzkizze schriftlich anzuzeigen. Abweichend hiervon ist für derartige Anlagen auf Dauergrünland eine Ausnahme nach § 27 a Absatz 2 erforderlich.
(4) Anlagen nach Absatz 1 müssen spätestens nach Erreichen der maximal zulässigen Höhe vollständig beseitigt oder neu angelegt werden. Erfolgt keine Neuanlage, ist der vorhandene Bestand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der folgenden drei Monate, zu beseitigen und der vorherige Zustand der Fläche wiederherzustellen. Bei einer Neuanlage sind überständige Bäume zu beseitigen. Anlagen nach Absatz 2 müssen spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet, vollständig unter Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Fläche beseitigt oder neu angelegt werden. Wurden Anlagen nach Absatz 1 und 2 auf Dauergrünland angelegt, hat nach deren Beseitigung wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen, mit Ausnahme einer Pflanzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.
(5) Weitergehende naturschutz- und bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen). Für Aufforstungsgebiete gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Aufforstungsgebiete dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 nicht entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Aufforstungsgebieten sind in der Satzung oder in Karten, auf die verwiesen wird, Regelungen zur standortgerechten, ordnungsgemäßen Bestandesbegründung und Waldbewirtschaftung auf Vorschlag der unteren Forstbehörde zu treffen. Die natürliche Bewaldung und die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuck- und Zierreisigkulturen einschließlich Waldsträuchern oder Vorratspflanzungen von Waldbäumen kann zugelassen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. § 15 Abs. 3 des Nachbarrechtsgesetzes gilt entsprechend. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen und Vorratspflanzungen von Waldbäumen und Waldsträuchern.
(3) Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen. Kulturen von Weihnachtsbäumen, Schmuck und Zierreisig einschließlich Waldsträuchern sowie Vorratspflanzungen von Waldbäumen sind in Nichtaufforstungsgebieten nur unter den in § 25 a Absatz 1 und 4 geregelten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag kann die Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Bei der Aufstellung der Satzung sind die von der Planung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange anzuhören. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden.
(5) Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(6) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit den Karten, auf die verwiesen wird, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über fristgemäß vorgebrachte Einwendungen ist gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss zu entscheiden.
(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums. Das Regierungspräsidium beteiligt, wenn es nicht selbst höhere Forstbehörde ist, die zuständige höhere Forstbehörde; dies gilt nicht bei der Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht.
Soll eine Satzung nach § 25 b erlassen werden, wird bei der Gemeinde eine Kommission gebildet, die aus einem Vertreter der Gemeinde und höchstens zwei Vertretern der unteren Verwaltungsbehörde besteht. Weitere Mitglieder sind je ein örtlicher Vertreter des Bauernverbands, der Forstkammer sowie des Landesnaturschutzverbands. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Die Kommission erarbeitet Vorschläge für die Abgrenzung der Aufforstungs- und Nichtaufforstungsgebiete, die beim Erlass der Satzung nach § 25 b berücksichtigt werden sollen.
Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
(1) Die Verpflichtung nach § 26 wird auf Antrag des Besitzers, der zugleich Eigentümer ist, ausgesetzt, solange es ihm nicht zugemutet werden kann, das Grundstück zu bewirtschaften oder zu pflegen und er den Nachweis führt, daß es ihm trotz wiederholtem Versuch nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen oder einer Verpächtergemeinschaft möglichst langfristig zu einem ortsüblichen Entgelt und, wenn ein Entgelt nicht gewährt wird, kostenlos zur Bewirtschaftung zu überlassen.
(2) Ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nach Absatz 1 ausgesetzt, so ist der Begünstigte verpflichtet, die Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
(3) Die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 erlischt, wenn die zuständige Behörde gestattet, daß das Grundstück dem natürlichen Bewuchs überlassen werden kann. Die Überlassung darf nicht gestattet werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt.
(1) Die vor dem 1. Januar 2015 außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegenden Dauergrünlandflächen dürfen nicht in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden.
(2) Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Bodenschutz- und Wasserbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn
- der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Grünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemnberg dauerhaft ausgeglichen wird,
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz wird die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 durch die Plangenehmigung oder Planfeststellung ersetzt.
Eine Ausnahme nach Satz 1 bis 3 ist bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 25 a Absatz 1 bis 3 nicht erforderlich. Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht möglich. Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht möglich. Satz 6 gilt nicht für Kulturen nach § 25 a. Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 und des Satz 6 für solche Dauerkulturen zuzulassen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen. § 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Nicht als Umwandlung gilt
- die Wiederaufnahme einer früheren land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Land, mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen, welche die Umwandlung in Grünland zum Gegenstand haben, zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die frühere Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. Dies gilt nicht, sofern in den Programmen oder in den der vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen ist ein längerer Zeitraum festgesetzt ist. Solche Flächen behalten den Status Acker;
- die Bestockung von Flächen innerhalb von Rebenaufbauplänen (parzellenmäßige Abgrenzung) mit Reben;
- die Anlage von Streuobstwiesen mit Hochstämmen auf Grünland, solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird;
- die Anlage von Nutzholzarten (Agroforst), solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird;
- die Anlage von Haus- und Nutzgärten.
(4) Für die Neuanlage oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland ist eine Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutz,- Bodenschutz- und Wasserbehörde erforderlich, die schriftlich zu beantragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Entwässerung Belange des Klimaschutzes, Bodenschutzes, Naturschutzes oder Gewässer- und Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen.
(5) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(6) Die für die Umsetzung und Kontrolle von Absatz 1 bis 4 zuständigen Behörden sind berechtigt, die Flächen und Nutzungsdaten sowie Namen und Anschrift der Antrag stellenden Betriebe aus dem Gemeinsamen Antrag - flächenbezogene Förder- und Ausgleichsleistungen - zu verarbeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
a) ohne Genehmigung ein Grundstück nach § 25 Absatz 1 ganz oder teilweise aufforstet oder eine Kultur nach § 25 a Absatz 1 oder 2 anlegt,
b) eine mit der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder § 25 a Absatz 1 oder 2 verbundene Auflage nicht befolgt, sofern in der Auflage ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschriften verwiesen wird,
c) eine beabsichtigte Aufforstung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 nicht anzeigt,
d) entgegen § 25 a Absatz 3 ohne Genehmigung eine Weihnachtsbaumkultur, eine Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder eine Kurzumtriebsplantage anlegt oder eine mit der Genehmigung nach § 25 a Absatz 3 in Verbindung mit § 27 a Absatz 2 Satz 2 verbundene Nebenbestimmung nicht befolgt,
e) eine Anpflanzung im Sinne von § 25 a nicht vor Beginn anzeigt, nicht in der angezeigten Weise nutzt oder nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer nicht beseitigt oder neu anlegt,
f) entgegen § 27 a Absatz 1 Dauergrünland in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umwandelt, entgegen § 27 a Absatz 4 eine Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland ohne vorherige Genehmigung neu anlegt oder wesentlich ändert oder einer nach § 27 a Absatz 2 Satz 8 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1 a. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. der Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
3. die Bewirtschaftung oder Pflege entgegen § 27 Abs. 2 nicht duldet,
4. auf ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück unbefugt Steine oder sonstige Gegenstände bringt oder wirft, wenn dadurch dessen Nutzung beeinträchtigt wird,
5. Vorrichtungen, die zur Einfriedung oder zum Schutz von Grundstücken, Tieren oder Bodenerzeugnissen aufgestellt oder angelegt sind, oder Koppeltore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt öffnet und offenstehen läßt, entfernt oder unbrauchbar macht,
6. die landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, Früchten oder anderen Erzeugnissen dienenden Pfähle, Stützen oder sonstige Einrichtungen unbefugt entfernt, in Unordnung bringt oder unbrauchbar macht,
7. in der offenen Landschaft aufgeschichtete Bodenerzeugnisse, Torfstöße oder Dünger unbefugt von dem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt, der Stützen beraubt oder unbrauchbar macht,
8. auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Tiere unbefugt weidet oder weiden läßt, außerhalb der Wege unbefugt Vieh treibt, auf fremden Grundstücken und auf Wegen unbefugt Holz, den Pflug oder ein anderes landwirtschaftliches Gerät schleift,
9. Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne genügende Aufsicht oder Sicherung läßt, wenn dadurch Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird,
10. das zur Bewässerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflußt oder Wasser unbefugt auf einen Weg ableitet,
11. Gräben, Wälle, Rinnen, Röhren oder andere Anlagen, die der Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Wegen dienen, unbefugt verändert oder beseitigt,
12. auf einem Grundstück in der offenen Landschaft zurückgelassenes Arbeitsgerät unbefugt benutzt oder von seinem Standort entfernt,
13. Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen Hunde frei laufen läßt,
14. Merkzeichen, die zur Kennzeichnung, Abgrenzung, Absperrung oder als Wegweiser angebracht sind, unbefugt entfernt oder unkenntlich macht,
15. in der offenen Landschaft Aufschüttungen oder Ausgrabungen unbefugt vornimmt,
16. auf Flächen in der offenen Landschaft, die nicht dafür bestimmt sind, Verkaufsstände, Tische oder Bänke unbefugt aufstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in drei Jahren.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die unteren Landwirtschaftsbehörden,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1a bis 16
a) die Gemeinden, soweit in Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist,
b) die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben nach § 29 a Absatz 4 erfüllen.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf den Gebieten
1. der Förderung der
Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
2. der Organisation der Landwirtschaft und der
Agrarstatistik,
3. des Höfe- und Fideikommissrechts,
4. des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-,
Obst- und Gartenbaus, Dünge- und Saatgutrechts,
5. des Pflanzenschutzes und der
Schädlingsbekämpfung,
6. der Tierzucht, Tierhaltung und Fischerei sowie des
Futtermittelrechts,
7. der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen und
Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte,
8. der Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte und
Marktstrukturförderung,
9. der Berufsausbildung sowie der berufsbezogenen Fort- und
Weiterbildung in der Landwirtschaft
und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft den Landwirtschaftsbehörden.
(2) Oberste Landwirtschaftsbehörde ist das Ministerium.
(3) Höhere Landwirtschaftsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(4) Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
(5) In den Stadtkreisen nehmen die Gemeinden in ihrem Gebiet wahr:
1. die Aufgaben, die den unteren
Landwirtschaftsbehörden als Träger öffentlicher
Belange übertragen sind,
2. die ihnen durch § 26 Abs. 1 des
Agrarstrukturverbesserungsgesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S.
645) zugewiesenen Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde.
(6) Die übrigen Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde obliegen im Gebiet des Stadtkreises
Baden-Baden dem Landratsamt Rastatt,
Freiburg dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald,
Heidelberg dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises,
Heilbronn dem Landratsamt Heilbronn,
Karlsruhe dem Landratsamt Karlsruhe,
Mannheim dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises,
Pforzheim dem Landratsamt des Enzkreises,
Stuttgart dem Landratsamt Ludwigsburg,
Ulm dem Landratsamt des Alb-Donau-Kreises.
(7) Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen,
1. bei Gefahr im Verzug, wenn ein
rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden
nicht erreichbar erscheint, oder
2. soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer
nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich
wahrgenommen werden kann.
(8) Die zuständigen Landwirtschaftsbehörden treffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Anordnungen, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Außerdem nehmen sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Überprüfungen und Kontrollen vor.
(1) Die untere Landwirtschaftsbehörde trifft Entscheidungen nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 25 a Absatz 1 und 2 und § 27 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Gemeinde hat die Erteilung oder Verweigerung ihres Einvernehmens zu einer Aufforstung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich zu erklären. Erklärt sich die Gemeinde nicht rechtzeitig, gilt das Einvernehmen als erteilt. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen fristgerecht, lehnt die untere Landwirtschaftsbehörde den Aufforstungsantrag ab. Wurde mit der Aufforstung bereits begonnen, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 25 Abs. 4 treffen.
(3) Die untere Landwirtschaftsbehörde informiert über Anzeigen nach § 25 a Absatz 3 Satz 2 umgehend die belegene Gemeinde, die dieser innerhalb von zwei Monaten mitteilt, ob ihre kommunalen Rechte verletzt sind.
(4) Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht und die Entscheidung über die Aussetzung dieser Pflicht nach § 27 Abs. 1 obliegen der Gemeinde; sie entscheidet im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.
Für privatrechtliche Vereinbarungen, die vor dem 17. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, gilt § 27 a Absatz 3 Nummer 1 entsprechend.