1. Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG
Ziel und Inhalt
Aufgrund des anhaltenden Strukturwandels in der Landwirtschaft und der sich weiter verschärfenden agrarpolitischen Rahmenbedingungen ist immer häufiger zu beobachten, dass landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke von ihrem Eigentümer oder Besitzer nicht mehr bewirtschaftet oder durch einen jährlichen Grasschnitt gepflegt werden. Die freie Landschaft hat eine erhebliche Bedeutung als Erholungsraum, gleichzeitig nimmt ihre Fläche stetig ab. Verschärft wird diese Situation durch eine wachsende Bevölkerungs- und Besiedlungsdichte sowie zunehmende Freizeit- und Erholungs-bedürfnisse. Deswegen ist es erforderlich, einer unkontrollierten Verwilderung und Verwahrlosung der Kultur- und Erholungslandschaft entgegenzuwirken.
Hierauf zielt die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach Maßgabe des § 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg (LLG) ab, die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke zur Bewirtschaftung oder Pflege verpflichtet. Die Pflege der gefährdeten offenen Landschaften können – so heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14.03.1972, GBl. S. 74 – in erster Linie landwirtschaftliche Betriebe wahrnehmen.
zu § 26 Satz 1 LLG
Mit § 26 Satz 1 LLG wird unmittelbar durch Gesetz eine Pflicht zur Bewirtschaftung oder Pflege für die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken begründet. Ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück, das bewirtschaftet wird, verwildert nicht. Wird es nicht bewirtschaftet, muss eine Verwilderung dadurch unterbunden werden, dass das Grundstück ordnungsgemäß beweidet oder mindestens einmal im Jahr gemäht wird.
Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht kann erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvoll-streckung (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) auf Kosten des Pflichtigen nach §§ 18 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) durchgesetzt werden. Daneben kann gegen den Betroffenen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 LLG ein Bußgeld verhängt werden, wenn er der Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Zum Wortlaut: Der Wortlaut „zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landes-pflege" in § 26 LLG stellt lediglich eine normative Zielbestimmung dar und kein Tatbestandsmerkmal, welches einer Subsumtion bedarf. Dieser gesetzgeberische Wille ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf. Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG erfasst also landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, ohne dass es zunächst einer Prüfung bedarf, ob ohne Bewirtschaftung und Pflege „Landeskultur oder Landespflege“ im Einzelfall beeinträchtigt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00).
Zur Vereinbarkeit mit Art. 14 Grundgesetz (GG): Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht enthält eine Nutzungsregelung in Bezug auf das Eigentum an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Sie weist daher eine besondere Grundrechtssensibilität im Hinblick auf die in Art. 14 GG garantierte Eigentumsfreiheit auf. Die Eigentumsfreiheit gewährleistet das Recht des Eigentümers, sein Eigentum nach seinem Willen privat zu nutzen. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung des Art. 14 GG im vorliegenden Zusammenhang erkannt, aber die mit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht verbundene Beschränkung des Eigentums für nur geringfügig gehalten und sie im Hinblick auf das übergeordnete Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft als soziale Pflichtbindung qualifiziert. Die in Art. 14 Abs. 2 GG zum Ausdruck gebrachte Sozialbindung des Eigentums beinhaltet, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch gleichzeitig dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll.
Die Pflicht des Besitzers eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks zu dessen Bewirtschaftung bzw. Pflege stellt insofern eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Schutz der Landeskultur und der Landespflege vor Beeinträchtigungen ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Der Begriff „Landeskultur" umfasst dabei die ökonomischen und ökologischen Aspekte für eine bestmögliche Sicherung der Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und der durch sie geprägten Kulturlandschaft (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00).
zu § 26 Satz 2 LLG
Die Bewirtschaftungs- bzw. Pflegemaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird (§ 26 Satz 2 LLG). Dies macht ein rechtzeitiges Abmähen der Flächen erforderlich. Es kann unter Umständen auch ein mehrmaliges Mähen geboten sein, um eine Ausbreitung schädlicher Samen effektiv zu verhindern.
2. Aussetzen und Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 27 LLG
zu § 27 Abs. 1 LLG
Die Verpflichtung zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken gemäß § 26 LLG kann auf Antrag des Besitzers, der zugleich Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist, ausgesetzt werden, wenn es ihm nicht zugemutet werden kann, das Grundstück zu bewirtschaften oder zu pflegen.
Weiter wird vorausgesetzt, dass der Besitzer, der zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, den Nachweis führt, dass es ihm trotz wiederholtem Versuch (mindestens zweimalige Anzeige im Gemeindeblatt) nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen oder einer Verpächtergemeinschaft möglichst langfristig zu einem ortsüblichen Pachtzins oder anderem Entgelt, notfalls auch kostenlos, zur Bewirtschaftung zu überlassen. Es wird nicht gefordert, dass der Besitzer dem Bewirtschaftungswilligen oder der Verpächtergemeinschaft ein Entgelt für die Bewirtschaftung oder Pflege zu entrichten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.11.2003 (Az. 10 S 2619/00) festgestellt, dass es für die Frage der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht regelmäßig auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich des konkreten Buchgrundstücks ankommt, nicht auf die gesamte wirtschaftliche Vermögenssituation des Eigentümers. Umfasst ein Buchgrundstück sowohl land- als auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, so ist der Kosten-Nutzen-Vergleich für das gesamte Grundstück durchzuführen, d.h. den Kosten aus der Erfüllung der Pflicht nach § 26 LLG sind alle Erträge – einschließlich derjenigen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung – gegenüberzustellen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00).
Die Pflicht nach § 26 LLG gilt also nur bis zur Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wobei maßgebend die Ertragssituation des gesamten betreffenden Grundstücks zur Beurteilung herangezogen wird. Übersteigen die Pflegekosten danach die Erträge des Grundstücks, kann die Pflicht des Eigentümers entfallen. Unzumutbarkeit kann auch aus Altersgründen oder aufgrund einer zu großen Entfernung des Wohnorts der Pflichtigen zum Belegenheitsort des Grundstücks vorliegen.
zu § 27 Abs. 2 LLG
Im Falle einer Aussetzung der Bewirtschaftungspflicht oder Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nach § 27 Abs. 1 LLG, ist der Begünstigte verpflichtet, die Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
Die Bewirtschaftungs- bzw. Pflegetätigkeit der Gemeinde oder des von ihr Beauftragten wird in der Regel nur aus Sicherungsmaßnahmen von vorübergehender Dauer wie bspw. jährliches Abmähen bestehen. In der Regel wird jedoch die Gemeinde zusammen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde versuchen, einen Bewirtschaftungswilligen zu finden, sofern es sich nicht um Flächen handelt, die zulässigerweise aufgeforstet oder dem natürlichen Bewuchs überlassen werden können.
Sind die Bemühungen der Gemeinde erfolgreich, ist die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht gemäß § 27 Abs. 1 LLG zu widerrufen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Pflicht liegen dann nämlich nicht mehr vor, da nunmehr ein Bewirtschaftungswilliger vorhanden ist.
Sofern sich der Besitzer, der gleichzeitig Eigentümer ist, weigert, dem Bewirtschaftungswilligen bzw. der Verpächtergemeinschaft das Grundstück zur Bewirtschaftung zu überlassen, und dennoch selbst seiner Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 LLG.
zu § 27 Abs. 3 LLG
Die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 LLG erlischt, wenn die zuständige Behörde gestattet, dass das Grundstück dem natürlichen Bewuchs überlassen werden kann (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LLG). Die Überlassung darf nicht gestattet werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 LLG vorliegt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LLG). Liegen Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 LLG vor, so hat die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Überlassung zum natürlichen Bewuchs zu entscheiden. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Belangen und den privaten Interessen des antragstellenden Eigentümers.
So kann beispielsweise die Aufforstung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks wegen des Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG im konkreten Fall aufgrund des Biotopschutzes verweigert werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2004 (Az. 5 S 2713/02)), wenn die Aufforstung zu einer Zerstörung oder jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope führt, da dies gemäß § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten ist.
In diesem Zusammenhang stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch fest, dass die eigentumsrechtliche Zumutbarkeit der behördlichen Ermessensentscheidung (Verweigerung der Aufforstung) für Fälle zu bejahen ist, in denen sonstige Nutzungsmöglichkeiten bestehen (z.B. durch Verpachtung) oder eine kostendeckende Förderung für die Pflege des Grundstücks gewährt wird.
Außerdem sei § 25 LLG vereinbar mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine zulässige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse geknüpft werden müssen. Gemäß § 25 Abs. 2 LLG darf die Genehmigung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so ist sie zwingend zu erteilen. Bestehen hingegen Versagungsgründe, so hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Mithin gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Damit ermöglicht es die Vorschrift, der Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über die Sache Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Papier, DVBl. 2000, 1398, 1401).
3. Rodung von Rebflächen nach § 25 Weinrechts-DVO BW (Schutz von Rebflächen vor Krankheiten)
zu § 25 Abs. 1 Weinrechts-DVO BW
Die am 22. November 2025 neu in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Weinrechts-Durchführungsverordnung Baden-Württemberg (Weinrechts-DVO BW) enthält in § 25 Abs. 1 nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage für zuständige Behörden zur Anordnung von Rodungen von Rebflächen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Damit soll ein Beitrag zum Schutz von schädlingsgefährdeten Rebflächen geleistet werden.
So kann die zuständige Behörde zukünftig nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Weinrechts-DVO BW anordnen, dass bei Einzelreben oder bei mit Reben bestandenen Flächen, bei denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis mindestens zwei Jahre in Folge unterblieben ist (Drieschen), unverzüglich und dauerhaft zu roden sind. Die ordnungsgemäße Pflege meint hierbei insbesondere regelmäßige Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege und Rebschnitt vor Vegetationsbeginn sowie regelmäßig während der Vegetation.
Das gleiche regelt § 25 Abs. 1 Nr. 2 Weinrechts-DVO BW für Rebflächen, die von einem Unionsquarantäneschädling befallen sind.
Die zuständige Behörde ist zur zwangsweisen Durchsetzung einer nicht binnen angemessener Frist entsprochenen Anordnung im Wege der Ersatzvornahme berechtigt (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Weinrechts-DVO BW). Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Besitzer der Fläche zu tragen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 Weinrechts-DVO BW).
Durch das Einfügen von § 29 Abs. 3 Weinrechts-DVO BW wird die Unterlassung der behördlich angeordneten Rodung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Weinrechts-DVO BW zudem unter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gestellt. Die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung zur Rodung nach §§ 18 ff. LVwVG bleibt hiervon unberührt.
zu § 25 Abs. 2 Weinrechts-DVO BW
In § 25 Abs 2 Satz 1 Weinrechts-DVO BW ist geregelt, dass nur Unterlagsreben, die nach § 4 Abs. 2 der Reblausverordnung nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. Die entsprechenden Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, werden vom Julius-Kühn-Institut im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Weinrechts-DVO BW).
Das Pflanzen von Unterlagsreben, die nach dem Julius-Kühn-Institut als anfällig für die Wurzelreblaus gelten, wird in § 29 Abs. 3 Nr. 2 Weinrechts-DVO BW unter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gestellt.
4. Zuständigkeiten
Die Gemeinde
- überwacht die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG (§ 29a Abs. 4 Alt. 1 LLG),
- entscheidet über die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 27 Abs. 1 LLG im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde (§ 29a Abs. 4 Alt. 2 LLG). Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (§ 29 Abs. 4 LLG),
- erlässt Anordnungen zur Rodung von Rebflächen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Weinrechts-DVO BW (§ 1 Abs. 6 Weinrechts-DVO BW).
Die untere Landwirtschaftsbehörde
- entscheidet über das Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 27 Abs. 3 LLG im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde (§ 29a Abs. 1 LLG),
- erlässt Anordnungen zur Rodung von Rebflächen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Weinrechts-DVO BW (§ 1 Abs. 7 Weinrechts-DVO BW).
Bearbeitung: 02/2026