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Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht - Intranet

Anwendungsbereich

Der Pflegepflicht nach § 26 LLG unterliegen nicht alle Grundstücke in der offenen Landschaft. Nur die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke sind erfasst. Einem Urteil des VGH Mannheim aus dem Jahr 2003 zufolge (Az. 10 S 2619/00) ist die Nutzbarkeit anhand von natürlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Beispielsweise sind Flächen mit extremer Steillage oder Vernässungen nicht mehr als landwirtschaftlich nutzbar anzusehen.
Ökonomische Kriterien sind nicht ausschlaggebend dafür, ob ein Grundstück als landwirtschaftlich nutzbar anzusehen ist. Sie kommen erst bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 27 Abs. 1 LLG als Maßstab in Betracht.
Ob ein Grundstück in diesem Sinne landwirtschaftlich nutzbar ist oder ob die Bewirtschaftung oder Pflege zumutbar ist, hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach fachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Als Entscheidungshilfe kann hierzu die Flurbilanz herangezogen werden. Grundstücke, die in dieser Fachplanung als „nicht landbauwürdige Flächen" dargestellt sind, lassen sich in der Regel nicht mehr ökonomisch bewirtschaften

Verfahrensablauf

Entsprechend ihrer fehlenden Zuständigkeit bei der Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nimmt die untere Landwirtschaftsbehörde innerhalb des Verfahrens „nur“ beratend Einfluss; meist in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Bei Vorliegen eines Antrags auf Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht wird das Verfahren in Anlehnung an das Verfahren über die Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG durchgeführt.

Eine Gestattung durch die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde ergehen. Dabei ist innerhalb der unteren Verwaltungsbehörde das Einvernehmen zwischen der unteren Landwirtschaftsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde herzustellen (§ 29a LLG in Verbindung mit §27 Abs. 3 LLG).

Hinweise

Innerhalb der Bauleitplanung gilt:

  • Grundstücke im bebauten Gebiet selbst fallen nicht unter § 26 LLG. Es greifen zivil- und nachbarrechtliche Bestimmungen.
  • Hat die Bebauung eines Baugebietes erst vereinzelt eingesetzt, wird der Übergang des Bodens von der landwirtschaftlichen Nutzung zur Nutzung als Bauland „fließend". Hier hängt die Entscheidung vom Einzelfall ab.
  • Gebiete, für die Bebauungspläne beschlossen worden sind, die jedoch noch nicht umgelegt oder erschlossen wurden, sind Teile der offenen Landschaft und fallen damit unter die Pflegepflicht.
  • Bauerwartungsland ist landwirtschaftlich nutzbar. Die Umwidmung ist nicht erfolgt. Es fällt im vollen Umfang unter die Pflegepflicht.

Für die Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG gilt:

  • Die Pflegepflicht bleibt bis zur Entscheidung über den Aufforstungsantrag bestehen.

Für Schutzgebiete gilt grundsätzlich, soweit die Schutzgebietsverordnung nichts anderes bestimmt:

  • Die landwirtschaftlichen Grundstücke unterliegen innerhalb der Schutzgebiete ebenso der Pflegepflicht wie die übrigen in der offenen Landschaft liegenden Grundstücke.

Bearbeitungsstand: 11/2025