Urteile
Urteil des VGH Mannheim zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht vom 6.11.2003 (10 S 2619/00)
Leitsatz
1. Die Worte „ zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege“ in § 26 LW/KultG BW beinhalten eine normative Zielbestimmung und kein eine weitere Subsumtion erforderndes Tatbestandsmerkmal. Daher erfasst die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LW/KultG BW landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, ohne dass es noch einer Prüfung bedarf, ob ohne Bewirtschaftung und Pflege Landeskultur oder Landespflege im Einzelfall beeinträchtigt werden.
2. Für die Frage der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 LW/KultG BW kommt es regelmäßig auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich des konkreten Buchgrundstücks an, nicht auf die gesamte wirtschaftliche Vermögenssituation des Eigentümers.
3. Umfasst ein Buchgrundstück sowohl land- wie auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, so ist der Kosten-Nutzen-Vergleich
für das gesamte Grundstück durchzuführen, d. h., den Kosten aus der Erfüllung der Pflicht nach § 26 LLG sind alle
Erträge - einschließlich derjenigen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung - gegenüber zu stellen. Das Urteil des VGH
Baden-Württemberg enthält grundsätzliche Aussagen zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht. Es ist von grundlegender
Bedeutung, da die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht durch die Gemeinde im Benehmen mit der ULB erfolgt (§ 27 Abs. 1
i.V.m. § 29 Abs. 2 LW/KultG BW).
Der VGH hatte darüber zu entscheiden, ob die von der beklagten Gemeinde gegenüber dem Eigentümer verfügte Verpflichtung
zur Pflege seiner Grünlandgrundstücke rechtmäßig ist.
Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke
Das vorliegende Urteil bestätigt die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, wobei es keiner Prüfung bedarf, ob eine Gefährdung der Landeskultur oder Landespflege besteht. § 26 i.V.m. § 29 Abs. 2 LW/KultG BW wird als ausreichende Ermächtigungsgrundlage angesehen.
Aussetzen der Pflegepflicht
Es besteht ein Anspruch auf Aussetzung der Pflegepflicht, solange zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Zum einen muss die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht für den Eigentümer unzumutbar sein. Maßgeblich dafür ist die Ertragssituation (Kosten-Nutzen-Vergleich) des jeweiligen Grundstücks (im Urteil: „Buchgrundstück“), nicht die Vermögenssituation des Eigentümers. Im vorliegenden Fall waren die einzelnen Grundstücke teilweise mehrere 100 ha groß und zum weit überwiegenden Teil forstwirtschaftlich genutzt. Die positiven Erträge aus dem Waldanteil müssen bei der Frage der Zumutbarkeit berücksichtigt werden; die Unwirtschaftlichkeit des Grünlands darf nicht isoliert betrachtet werden.
- Zum anderen muss der Eigentümer den Nachweis führen, dass die betreffenden Flächen nicht verpachtet und nicht verpachtbar sind. Er hat dabei gegebenenfalls auch eine kostenlose Überlassung zur Bewirtschaftung anzubieten. Entsteht durch eine Verpachtung ein effektives Defizit - sei es durch Verwaltungskosten, sei es durch nicht abwälzbare Steuern und Abgaben - führt auch das nicht zu einer Unzumutbarkeit der Pflegepflicht. Gleiches gilt für eine nur geringe Pachtdauer. Die anzustrebende „möglichst langfristige“ Überlassung (§ 27 Abs. 1 LW/KultG BW) bedeutet laut VGH keine Mindestlaufzeit.