Hinweise
Allgemeines
Die Aufforstung bleibt auch zukünftig eine entscheidende Strukturmaßnahme zum Auffangen von Grenzertragsflächen.
Bei der Entscheidung über einen Aufforstungsantrag sollte auch berücksichtigt werden, ob es sich um die Begründung von Wald oder um die Anlage einer Pflanzung nach § 25 a Absatz 1 oder 2 LLG handelt. Aus agrarstruktureller Sicht bedeutet die Begründung von Wald immer den irreversiblen Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche, stellt aber andererseits gerade bei Grenzertragsstandorten für den Grundstückseigentümer oftmals die einzig sinnvolle Verwertungsmöglichkeit dar (Vermögenskomponente). Kulturen von Weihnachtsbäumen oder Schmuck- und Zierreisig können darüber hinaus aufgrund der recht kurzen Umtriebszeiten gerade in strukturschwachen Räumen für die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers von großer Bedeutung sein (Einkommenskomponente). Eine ähnliche Bedeutung kann Kurzumtriebsplantagen zukommen, die zudem zu einer nachhaltigen regionalen Energieversorgung beitragen können.
Zur Vermischung von Kulturen (vgl. Schreiben
MLR, Az.: 21-8872.35 vom 16.12.2009):
§ 25a
Abs. 1 LLG differenziert eindeutig zwischen der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und
Zierreisig. Beide Kulturen haben ein unterschiedliches rechtliches Schicksal. Deshalb sind sie getrennt zu behandeln. Hierfür spricht
auch, dass eine Durchmischung der guten fachlichen Praxis nicht gerecht wird.
Die Trennung beider Kulturen erleichtert auch die Überwachung nach erfolgtem Anbau.
Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten (§ 4 Abs. 3 LBO).
Versagungsgründe nach LLG
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft (§ 25 Absatz 2 LLG), inwieweit
- die Aufforstung den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entgegensteht,
- durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
- der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
- die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
- die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden,
ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Die unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Versagungsgründe sind abschließend, d.h. nur beim Vorliegen einer dieser Gründe darf die Genehmigung nach dem LLG versagt werden. Liegen keine Versagungsgründe vor, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Liegen Versagungsgründe vor, so ist die Ablehnung eine Ermessensentscheidung. In der Abwägung müssen die Belange des Antragstellers berücksichtigt werden.
Falls ein Versagungsgrund nach § 25 Absatz 2 LLG vorliegt, ist vor Ablehnung des Antrags zu prüfen, ob eine Auflage (z.B. Waldsaumgestaltung, Freihalten eines Randstreifens) den Antrag genehmigungsfähig machen kann. Die Stellungnahmen der Fachbehörden sollten auf solche möglichen Auflagen eingehen. In diesem Fall ist der Antrag mit der geeigneten Auflage zu genehmigen.
Unabhängig von den Versagensgründen nach LLG können sich ggf. auch Gründe aus der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, die einer Genehmigung entgegenstehen.
Zu 1.:
Wenn die Fläche bereits vorrangig für andere Zwecke z.B. eine Straße eingeplant ist, wird dies in der Regel in der
Stellungnahme der Gemeinde berücksichtigt. Eventuell den fachbereich "Raumordnung und Landesplanung" im LRA anhören.
Zu 2.:
Landwirtschaftliche Fragestellungen:
- Agrarstrukturelle Belange sind die Verkleinerung landwirtschaftlicher Flurstücke durch die Aufforstung insbesondere nach einer Flurbereinigung oder die Fixierung kleiner Flurstücke durch die Aufforstung vor einer geplanten Flurbereinigung
- Eine erhebliche Minderung der Ertragsfähigkeit auf dem benachbarten Flurstück kann durch Schattenwurf oder Wasserentzug verursacht werden oder wenn durch eine riegelartige Aufforstung in einem Tal einKaltluftstau entsteht. Zu betonen ist, dass es sich um eine erhebliche Ertragsminderung handeln muss (vgl. VG Freiburg vom 19.05.2010, Az. 1 K 689/08: Minderung mindestens 20% auf dem gesamten Grundstück)
Zu 3.:
Angehört werden sollten alle Behörden, die im Bereich "Naturhaushalt" tätig und von der beantragten Fläche betroffen
sind, also neben der unteren Naturschutzbehörde ggf. auch die untere Wassschutzbehörde, untere Bodenschutzbehörde und
andere
Die Genehmigung ist ferner auf Grundlage des Naturschutzrechts zu versagen, wenn weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen (z.B. für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Grünbestände und Biotope nach § 33 NatschG) entgegenstehen (§ 25 Absatz 5 LLG).
Zu 4.:
Konkretisierte Zielvorstellungen der Gemeinde sind in erster Linie in den Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplan),
aber auch beispielsweise in Satzungen über Aufforstungs- und Nichtaufforstungsgebiete (§ 25 LLG, § 28 NRG) enthalten. Formlose Planungen,
Absichtserklärungen, Schubladenentwürfe und einfache Gemeinderatsbeschlüsse über ein Thema zählen nicht dazu.
Zu 5.:
Dieser Versagungsgrund soll sicherstellen, dass Wald einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Straßen und Gebäuden hat.
Genehmigung
Eine erteilte Genehmigung ist durch § 25 Absatz 1 Satz 3 gesetzlich auf drei Jahre befristet. Sie erlischt, wenn nicht im Wesentlichen von ihr Gebrauch gemacht wurde. Von der Genehmigung ist dann „im Wesentlichen" Gebrauch gemacht worden, wenn mehr als 75 % der beantragten Fläche aufgeforstet worden sind (Quelle: Begründung LLG-Änderungen, Landtagsdrucksache 14/5140 Seite 63-66).
Eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um bis zu drei weitere Jahre (§ 25 Absatz 1 Satz 4 LLG) auf schriftlichen Antrag hin soll ein völlig neues aufwändiges Verfahren vermeiden. Die Überprüfung beschränkt sich auf Gesichtspunkte, die sich nach Erteilung der Aufforstungsgenehmigung neu ergeben haben. Vor Genehmigung einer Fristverlängerung sollten die im ursprünglichen Verfahren beteiligten Behörden und im Bedarfsfall weitere berührte benachrichtigt werden, damit diese mittlerweile entgegenstehende Belange einbringen können. Insofern besteht kein Rechtsanspruch, weder auf Fristverlängerung an sich, noch auf die vollen drei Jahre (Ermessensentscheidung).
Anzeige einer Anpflanzung
Die Anzeige nach § 25a Absatz 3 Satz 4 LLG soll den Verwaltungsaufwand minimieren.
Die untere Landwirtschaftsbehörde (ULB) hat dennoch die Pflicht, die belegene Gemeinde sowie Träger öffentlicher Belange zu informieren.
Sind durch das Anzeigeverfahren andere Rechtsbereiche betroffen (z.B. das Naturschutzrecht), ist die für diesen Rechtsbereich zuständige Behörde auch für die Versagung bzw. Beseitigung verantwortlich. Die Untere Landwirtschaftsbehörde hat lediglich die Pflicht, dem Anpflanzungswilligen die Bedenken gegen die Anpflanzung mitzuteilen. Die Dreimonatsfrist ist unterbrochen. Das Verfahren geht gegebenenfalls in ein naturschutzrechtliches Verfahren über, die Landwirtschaftsbehörde ist dann nur noch als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Wenn sich eine Gemeinde nach § 29a Absatz 3 LLG substantiiert äußert, gibt die untere Landwirtschaftsbehörde diese Äußerung an den Anzeigenden weiter. Es entsteht dadurch kein Genehmigungsverfahren, es entfällt jedoch die Grundlage für den problemfreien Beginn der Anpflanzung. Der Anzeigende handelt dann auf eigenes Risiko, wenn er mit der Anpflanzung beginnt. Es ist Sache des Anzeigenden, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen und die aufgetretenen Probleme zu klären. Das LLG selbst enthält keine Rechtsgrundlage für eine Versagung einer Anpflanzung. Die Verhinderung der Anpflanzung aufgrund gemeindlicher Bedenken obliegt allein der Gemeinde.
Beseitigungsregelung
Falls eine genehmigungspflichtige Aufforstung ungenehmigt durchgeführt wurde, oder Auflagen bei der Aufforstung nicht eingehalten wurden, ist die ULB für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands zuständig (§ 29 Abs. 8 LLG). Dabei wird vor einer Beseitigung zunächst geprüft, ob dieser ordnungsgemäße Zustand auf anderem Wege hergestellt werden kann, z.B. durch nachträgliche Erfüllung von Auflagen, durch teilweise Beseitigung oder weitere Auflagen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Falls dadurch kein positives Ergebnis erzielt werden kann, ist nach dem Schema „Verwaltungsvollstreckung" vorzugehen (Übersicht 4).
Für anzeigepflichtige Verfahren besteht die Pflicht zur Überwachung der Anpflanzungen
(§ 29 Abs. 8
LLG). In welcher Form die Überwachung erfolgt, ist nicht vorgegeben. Bei durchwachsenden Weihnachtsbäumen oder Zier- und
Schmuckreisiggehölzen gilt eine Höhenbegrenzung. Die Bäume wachsen in der Regel nicht gleichmäßig, sondern es
entwickelt sich meist ein ständiger Umlauf mit Bäumen in unterschiedlicher Höhe. Deshalb ist nach Sinn und Zweck der
Vorschrift die Regelung auch auf einzelne Bäume zu beziehen.
Anpflanzungen, die trotz entgegen stehender Bedenken durchgeführt wurden, kann die Landwirtschaftsbehörde nicht beseitigen lassen. Dies ist Aufgabe der für das jeweilige Fachrecht zuständigen Behörde.