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Hinweise

Allgemeines

Die Aufforstung bleibt auch zukünftig eine entscheidende Strukturmaßnahme zum Auffangen von Grenzertragsflächen.

Bei der Entscheidung über einen Aufforstungsantrag sollte auch berücksichtigt werden, ob es sich um die Begründung von Wald oder um die Anlage einer Pflanzung nach § 25 a Absatz 1 oder 2 LLG handelt. Aus agrarstruktureller Sicht bedeutet die Begründung von Wald immer den irreversiblen Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche, stellt aber andererseits gerade bei Grenzertragsstandorten für den Grundstückseigentümer oftmals die einzig sinnvolle Verwertungsmöglichkeit dar (Vermögenskomponente). Kulturen von Weihnachtsbäumen oder Schmuck- und Zierreisig können darüber hinaus aufgrund der recht kurzen Umtriebszeiten gerade in strukturschwachen Räumen für die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers von großer Bedeutung sein (Einkommenskomponente). Eine ähnliche Bedeutung kann Kurzumtriebsplantagen zukommen, die zudem zu einer nachhaltigen regionalen Energieversorgung beitragen können.

Zur Vermischung von Kulturen (vgl. Schreiben MLR, Az.: 21-8872.35 vom 16.12.2009):
§ 25a Abs. 1 LLG differenziert eindeutig zwischen der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig. Beide Kulturen haben ein unterschiedliches rechtliches Schicksal. Deshalb sind sie getrennt zu behandeln. Hierfür spricht auch, dass eine Durchmischung der guten fachlichen Praxis nicht gerecht wird.
Die Trennung beider Kulturen erleichtert auch die Überwachung nach erfolgtem Anbau.

Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten (§ 4 Abs. 3 LBO).



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