Definition Dauergrünland
§ 4 Absatz 5 LLG
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Zu diesem Zweck sind >Gras oder andere Grünfutterpflanzen (Abruf am 25.05.2021; Quelle: Landwirtschafts-
und Landeskulturgesetz (LLG)) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. (Abruf am 25.05.2021; Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Artikel 4, Abs. 1 h) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Dauergrünland nach DirektZahlDurchfG

Ergänzende Artikel
Regelungen
zu Dauergrünland und Brache
BWagrar 2015 Nr. 05, Presseartikel des MLR vom 05.02.2015
Wichtige
Änderungen beim Dauergrünland
BWAgrar 2014 Nr. 51/52